Satzung

Satzung

Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit und Aufklärung in Westmecklenburg e.V.

 

§ 01 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit und Aufklärung in Westmecklenburg e.V.“ – (Nachfolgend Verein genannt), hat seinen Sitz in der Hansestadt Wismar und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der VR-Nr.: 10310 eingetragen.

 

§ 02 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist einerseits die Förderung der Bildung und Gesundheit, indem sich der Verein bemüht, die Allgemeinheit über Formen der sexuellen Orientierung aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile gegenüber anderen Lebensweisen abzubauen und der Allgemeinheit die neuen Erkenntnisse der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass lesbisch, schwules, bisexuelles, trans- und intersexuelles Empfinden ebenso wie heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der eigenen menschlichen Sexualität sind.

Dieses erreicht er u.a. durch: Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung von Hilfesuchenden, Beratung der Allgemeinbevölkerung und Betreuung von HIV-Positiven und AIDS-Kranken.

Der Verein ist eine unabhängige Interessenvertretung.

 

§ 03 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO (§§ 51 ff 10) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 04 Grundsätze der Vereinsarbeit

Als demokratische Vereinigung arbeitet der Verein auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der für Vereinigungen geltenden Rechtsvorschriften. Der Verein pflegt Kontakte zu in- und ausländischen Gruppen mit gleichen oder ähnlichen Interessen und Zielen.

 

§ 05 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Andere Einrichtungen, Organisationen, Vereinigungen sowie Personen können die Tätigkeit des Vereins fördern, indem sie kooperatives oder förderndes Mitglied werden. Der Beitritt wird gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt. Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt, dazu ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu senden
  • Durch Ausschluss auf Beschluss des Vortandes bei grober Pflichtverletzung des Statutes, gegen diese Entscheidung kann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden
  • Durch Tod

 

§ 06 Finanzierung und Eigentumsverhältnisse

Der Verein finanziert sich aus Geld- und Sachspenden sowie einnahmen aus Veranstaltungen. Mitgliedsbeiträge können auf Beschluss der MV erhoben werden. Spenden dürfen zweckgebunden, aber nicht an andere Bedingungen geknüpft sein. Die Verwendung der Mittel des Vereins erfolgt:

  • Für die organisatorische Arbeit des Vereins
  • Für die Erstattung von Aufwendungen, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den verein entstanden sind, sofern dies mit dem Vorstand abgestimmt wurde, und
  • Zur Finanzierung von Veranstaltungen des Vereins

Alle materiellen und finanziellen Werte des Vereins sind gemeinschaftliches Eigentum des Vereins, sie sind gegen zweckentfremdete Nutzung zu schützen und nachweislich zu erfassen.

Bei Ausscheiden aus dem verein besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Auszahlung oder Herausgabe von Teilen dieses Eigentums.

Der Vorstand ist für die statutengerechte Verwendung der Mittel im verein verantwortlich. Der Schatzmeister hat die Kasse ordnungsgemäß zu führen und die Verwendung der Finanzen kontrollfähig nachzuweisen. Jährlich ist von Nichtmitgliedern des Vorstandes eine Kassenrevision durchzuführen. Das Ergebnis ist der MV mitzuteilen.

 

§ 07 Die Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die MV wird durch den Vorstand einberufen. Auf besonderen Anlässen kann durch den Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Vereins eine außerordentliche MV einberufen werden. Die Einberufung der MV muss mindestens 3 Wochen, die außerordentliche MV mindesten 10 Tage vor dem Tagungstermin unter Freigabe der Tagesordnung schriftlich mit einem Brief an jedes Mitglied erfolgen. Die MV ist für alle Mitglieder offen.

Die MV hat das Recht:

  • Den Vorstand zu wählen
  • Den gewählten Vorstand zu entlasten
  • Vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen
  • Die organisatorischen Grundsätze zu verändern
  • Zur Bearbeitung bestimmter Probleme Arbeitsgruppen zu bilden

Die MV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Eine Zweidrittelmehrheit der MV ist erforderlich zur:

  • Beschlussfassung über Statut, Statutänderungen sowie zur Auflösung des Vereins
  • Vorzeitige Abwahl des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes
  • Außerkraftsetzung des Ausschuss Beschlusses des Vorstandes bei Einspruch gegen diesen Beschluss

Beschlüsse der MV sind von dem Schriftführer oder einem zu benennenden Vertreter zu protokollieren und von dem Schriftführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt zur Einsichtnahme im Verein aus. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Es sei denn, mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder beschließt auf Antrag anderes.

 

§ 08 Der Vorstand

Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den MV. Ihm obliegt insbesondere:

  • Die Einberufung der MV und die Festlegung der Tagesordnung
  • Die Vertretung des Vereins gegenüber staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Organen sowie anderen Organisationen und Verbänden und im juristischen Bereich
  • Die Koordinierung des Klubs mit gleichen BRD- und ausländischen Vereinigungen
  • Die Bekanntmachung der Beschlüsse der MV und des Vorstandes

Der Vorstand ist der MV rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand besteht aus den in der MV gewählten Mitgliedern. Er hat mindestens drei Mitglieder, in der Höchstzahl fünf.

Der Vorstand übernimmt die Geschäfte des Vereins nach erfolgter Wahl. Er wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 09 Der Vorstandsvorsitzende

Der Vorstandsvorsitzende wird von der MV direkt mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, amtiert der Stellvertreter bis zur nächsten Wahl. Dem Vorsitz obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen.

 

§ 10 Wahlzeitraum und Modalitäten sowie Abstimmungsmodalitäten

Wahlen sind einmal in vier Jahren durchzuführen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Wahl zum Vorstand teilzunehmen, zu wählen und selbst gewählt zu werden. Die Wahl erfolgt grundsätzlich namentlich. Zur Wahl und Abstimmung müssen mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Bei dieser spielt die Stärke der Anwesenheit keine Rolle. Des Weiteren gilt als gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen für sich verbuchen kann. Sofern in anderen Abschnitten nichts anderes festgelegt wurde, entscheidet die einfache Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Gliederung des Vereins

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Vereins Arbeits- bzw. Interessengemeinschaften zu bilden, z.B. für Lesben, Schwule, Kultur, Öffentlichkeitsarbeit, AIDS, Rechtsfragen.

 

§ 12 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung beschließt die MV. Entsprechende Anträge kann jedes Mitglied an den Vorstand oder an die MV richten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein beendet seine Tätigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dafür stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden aht.

Mit der Auflösung ist auch der Verbleib (eventuell Vernichtung) desjenigen Vereinseigentums zu entscheiden, das keine Vermögenswerte darstellt (z.B. Daten und Unterlagen).

 

Wismar, den 16.06.2018